§ 236a – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, normal normal bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und normal normal die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. normal normal normal arabic Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben: left col1 1 200 col2 2 100 col3 3 100 col4 4 100 col5 5 100 col6 6 100 Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat center 1 Anhebung um Monate 1 auf Alter col4 col3 0 vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter col6 col5 0 Jahr Monat Jahr Monat Januar Februar März April Mai Juni – Dezember center 6 1 1 all Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und normal normal entweder a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben normal normal normal arabic normal oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, normal normal normal arabic normal normal normal arabic werden die Altersgrenzen nicht angehoben. (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, normal normal bei Beginn der Altersrente a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder normal normal b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und normal normal normal arabic normal normal die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, können frühestens mit 63 Jahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
- Vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist ab 60 Jahren möglich.
- Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, bleibt die Altersgrenze bei 63 Jahren, während für jüngere Jahrgänge die Altersgrenze schrittweise angehoben wird.
- Bestimmte Gruppen von Versicherten, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und bestimmte Bedingungen erfüllen, sind von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen.
- Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls bereits ab 60 Jahren die Altersrente beantragen.